Sie haben einen langfristigen Darlehensvertrag abgeschlossen und nach einigen Jahren verändern sich die zugrundeliegenden Umstände – eine Situation, in der sich viele Verbraucher wiederfinden. Sie möchten beispielsweise umziehen, die Zinsen erhöhen sich oder Sie haben eine Kündigungsfrist für Ihr Darlehen verpasst. 

Nun möchten Sie Ihren Vertrag so schnell wie möglich loswerden, sehen jedoch keine Möglichkeit? Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB ermöglicht es Ihnen, Finanzierungsverträge unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig zu beenden. 

Dieses Recht kann für Sie von Vorteil sein, wenn Sie bereits ein Darlehen haben und über eine Kündigung nachdenken. Sie sollten sich aber auch über Ihre Optionen im Klaren sein, wenn Sie gerade erst über eine Baufinanzierung nachdenken und sich fragen, wie lange Sie z.B. die Zinsbindung eingehen sollten.

 

Neben dem Sonderkündigungsrecht bei Darlehen regelt das BGB auch andere Fälle von Sonder- und außerordentlichen Kündigungen. Zum Beispiel können Sie Ihr Mietverhältnis dank des BGB bei erheblichen Pflichtverletzungen kündigen, oder Ihr Arbeitsverhältnis bei schwerwiegenden Verstößen beenden.

Sonderkündigung: Wann hat man ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Wenn Sie einen Vertrag mit einer anderen Partei abschließen, binden Sie sich über eine festgelegte Laufzeit hinweg an eine bestimmte Vereinbarung – das gilt beispielsweise für Darlehensverträge, Leasingverträge oder Mietverträge. Eine reguläre Kündigung ist an bestimmte Fristen gebunden und deshalb nicht jederzeit möglich. Die Ausnahme ist ein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Eine außerordentliche Kündigung ermöglicht Ihnen die vorzeitige Beendigung eines Vertragsverhältnisses, ohne die üblichen Kündigungsfristen einhalten zu müssen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar wäre. 

Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch keine „Ich-komme-aus-jeder-Situation-raus“-Karte. In der Regel müssen Sie spezifische Gründe angeben. Außerdem erlaubt nicht jeder Vertrag eine außerordentliche Kündigung. Verlassen Sie sich deshalb nicht von Anfang an auf dieses Recht, sondern schauen Sie sich Ihre Verträge vor der Unterschrift genau an.

 

Die wichtigsten Fakten: Sonderkündigungsrecht Baufinanzierung & Darlehen gemäß § 489 BGB

Die Entscheidung für eine Baufinanzierung ist eine Entscheidung, die in aller Regel über Jahre Bestand haben wird. Das Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB ermöglicht es Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen dennoch, frühzeitig aus Ihrem Vertrag auszusteigen oder diesen teilweise abzulösen:

  • Als Kreditnehmer sind Sie in Sachen Kündigung im Vorteil. Denn nur Sie können Ihre Baufinanzierung außerordentlich kündigen – nicht aber die Bank, es sei denn, Ihre Zahlungsfähigkeit verschlechtert sich z.B. massiv.
  • Bei Erstfinanzierungen können Sie Ihren Vertrag genau 10 Jahre nach dem Tag der Vollauszahlung kündigen. Es gilt also nicht das Unterschriftsdatum, sondern der Tag, an dem Sie Ihr Geld erhalten. 

Sie unterzeichnen Ihren Vertrag am 12.09.2023, bekommen Ihr Geld aber erst am 01.01.2024 – dann können Sie Ihren Vertrag ab dem 01.01.2034 innerhalb von sechs Monaten kündigen. Dieser endet dann sechs Monate später, am 01.07.2034. Anschließend müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Ihre Restschuld bezahlen. 

Anders sieht es bei Anschlussfinanzierungen aus: 

  • Bei einer Anschlussfinanzierung läuft im Prinzip alles genauso wie bei Erstfinanzierungen. Der Unterschied ist, dass das Sonderkündigungsrecht für die Baufinanzierung nach 10 Jahren schon ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung gilt, nicht erst ab dem Tag der Vollauszahlung.

Handelt es sich um ein Forward-Darlehen, wird noch genauer unterschieden:

  • Im Falle einer Erstfinanzierung mit einem Forward-Darlehen gilt die 10-Jahres-Frist ab dem Datum der Vollauszahlung. Das heißt, wenn Sie ein Forward-Darlehen am 01.01.2024 abschließen und dieses am 01.01.2029 in Kraft tritt, kommen Sie frühestens 2039 wieder aus Ihrem Vertrag raus – ebenfalls mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ab diesem Datum.
  • Ist das Forward-Darlehen ein Anschlussdarlehen beim gleichen Kreditgeber Ihrer Erstfinanzierung, gilt die Frist ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung. Schließen Sie den Vertrag also am 01.01.2024 ab, können Sie diesen ab dem 01.01.2034 per Sonderkündigung beenden. Auch dann haben Sie sechs Monate, um zu kündigen und anschließend zwei Wochen, um Ihre Restschuld zu tilgen.

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Voraussetzungen: Kann man ein Darlehen nach § 489 kündigen?

Gemäß § 489 BGB können Sie ein Darlehen unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen:

  • Ihr Darlehen beinhaltet eine feste Zinsbindung, die endet oder bereits seit 10 Jahren besteht und Sie kündigen mit einer Frist von sechs Monaten.
  • Sie haben ein berechtigtes Interesse an der Kündigung, z.B., wenn Sie die finanzielle Belastung nicht weiter tragen können. Da in einem solchen Fall Ihre Interessen mit denen des Kreditgebers abgewogen werden, müssen Sie eine solche Belastung nachweisen können.

 

Ohne Gebühren: Wann muss ich keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?

Wenn Sie ein Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchten, wird oft eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Diese berechnet Ihnen die kreditgewährende Bank dafür, dass sie die einkalkulierten Darlehenszinsen nicht erhält. Es gibt jedoch Situationen, in denen diese Gebühr nicht anfällt:

  • Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist: Wenn Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht für Ihr Darlehen bei Ablauf der Zinsbindung Gebrauch machen, entfällt die Vorfälligkeitsentschädigung
  • Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB: Bei einer Kündigung nach mindestens zehn Jahren Laufzeit, unabhängig von der Zinsbindungsfrist
  • Verkauf der Immobilie: Bei einigen Verträgen ist eine Kündigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich, wenn die finanzierte Immobilie verkauft wird

 

Schritt-für-Schritt: Wie komme ich vorzeitig aus einem Darlehensvertrag?

Wenn Sie Ihren Vertrag vorzeitig beenden möchten, gibt es einiges zu tun – immerhin sind Verträge eigentlich nicht dafür gemacht, vor Ende der Vertragslaufzeit aufgelöst zu werden. In unserem § 489 BGB Sonderkündigungsrecht Beispiel zeigen wir Ihnen die notwendigen Schritte, um einen Darlehensvertrag vorzeitig zu kündigen.

 

§ 489 BGB Sonderkündigungsrecht Beispiel: So gehen Sie bei einer vorzeitigen Darlehensbeendigung vor

  1. Zunächst sollten Sie Ihren Vertrag genau darauf prüfen, ob es Klauseln gibt, die eine vorzeitige Kündigung, das Sonderkündigungsrecht nach BGB oder Kosten bei einer frühzeitigen Beendigung betreffen. 
  2. Sobald Sie sich einen Überblick verschafft haben, sollten Sie sich mit Ihrer Bank in Verbindung setzen und Ihren Wunsch nach einer vorzeitigen Kündigung äußern. Lassen Sie sich im gleichen Zuge noch einmal die Bedingungen bestätigen.
  3. Falls eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird, sollten Sie diese genau prüfen – es kann vorkommen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung so hoch ist, dass sich eine vorzeitige Kündigung Ihres Vertrages gar nicht lohnt. 
  4. Entscheiden Sie sich für eine Kündigung, sollten Sie ein Kündigungsschreiben aufsetzen. Achten Sie darauf, alle notwendigen Informationen und Dokumente beizufügen, da die Kündigung ansonsten ungültig sein könnte. Möchten Sie Ihren Kredit vorzeitig ablösen, haben wir ein Musterschreiben für Sie vorbereitet.
  5. Falls Sie eine Anschlussfinanzierung oder ein neues Darlehen benötigen, vergleichen Sie verschiedene Angebote und suchen Sie in einem unabhängigen Kreditvergleich nach den besten Konditionen. Bedenken Sie, dass Sie nach der erfolgten Kündigung nur zwei Wochen Zeit haben, den Kredit abzuzahlen – informieren Sie sich also rechtzeitig.

Falls Sie sich zunächst einen Überblick über Ihre Optionen verschaffen wollen, können Sie unseren kostenlosen Zinsrechner nutzen. Alternativ helfen Ihnen die mybaufinanzierung-Experten auch direkt weiter, wenn Sie ein unverbindliches Finanzierungsangebot anfordern.

 

Tipps von den Experten: So klappt’s mit der Kündigung mithilfe Sonderkündigungsrecht BGB

Das Sonderkündigungsrecht ist ein komplexes Thema, mit vielen Facetten. Es betrifft nicht nur Darlehen, sondern auch andere Vertragsarten. Wir haben die häufigsten Fragen zum Sonderkündigungsrecht nach BGB für Sie zusammengestellt und beantwortet.

 

Gilt das Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB für Darlehen nur nach 10 Jahren?

In aller Regel tritt das Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren in Kraft. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, die eine frühere Kündigung ermöglichen. Dazu zählt zum Beispiel ein früheres Ende der Zinsbindung. Wenn diese vor der 10-Jahres-Frist abläuft, können Sie Ihr Darlehen kündigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Auch bei einem vorzeitigen Verkauf der als Sicherheit hinterlegten Immobilie können Sie unter bestimmten Umständen ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Die Bank kann das Darlehen dagegen nur dann kündigen, wenn sich Ihre Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit erheblich verschlechtert.

 

Kann ich das Sonderkündigungsrecht für mein Darlehen bei einem Hausverkauf nutzen?

Ja. Wenn Ihre Immobilie als Sicherheit für das Darlehen gilt, können Sie dieses bei einem Hausverkauf vor Ablauf der 10-Jahres-Frist außerordentlich kündigen. 

 

Was passiert mit meinem Sonderkündigungsrecht für Darlehen bei einer Scheidung?

Bei einer Scheidung kann das Sonderkündigungsrecht nach BGB relevant werden, insbesondere wenn die Immobilie verkauft werden muss. In der Regel wird dann aber eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. 

Das gilt aber nur dann, wenn vor Vertragsabschluss eine Widerrufsbelehrung durch die Bank stattfand – diese muss auch schriftlich im Vertrag festgehalten werden. Prüfen Sie Ihren Vertrag daher unbedingt darauf und auf Klauseln bezüglich einer Scheidung oder fragen Sie bei Ihrem Anwalt nach.

 

Brauche ich einen Anwalt für die Sonderkündigung nach 489 BGB Sonderkündigungsrecht?

Möchten Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nach BGB ausüben, brauchen Sie in der Regel keinen Anwalt einzuschalten. In komplexen Fällen kann eine Rechtsberatung jedoch hilfreich sein – vor allem, wenn sich der Kreditgeber querstellt. Falls Sie Fragen dazu haben, wie es nach der Beendigung des Darlehens weitergeht, wenden Sie sich auch gerne an die Experten von mybaufinanzierung.

 

Kann ich bei einer Preiserhöhung außerordentlich kündigen?

Sofern die Vertragsgrundlage durch eine erhebliche Preiserhöhung gestört ist, haben Sie gemäß § 313 BGB ein Recht auf eine außerordentliche Kündigung. Das gilt zum Beispiel auch im Rahmen von Stromverträgen bei einer starken Erhöhung der Strompreise. Eine Sonderkündigung ermöglicht es Ihnen dann, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. 

 

Wie verhält es sich mit dem Sonderkündigungsrecht bei Mietvertrag & Mieterhöhung?

Gemäß § 561 BGB hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung verlangt. In diesem Fall haben Sie nach Ankündigung der Mieterhöhung zwei Monate Zeit, die Sonderkündigung einzureichen. Zum Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der Kündigung beim Vermieter sind Sie dann von Ihrem Vertrag befreit. 

Auch bei erheblichen Ruhestörungen, zum Beispiel durch eine Modernisierung, können Sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. 

 

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei Versicherungen?

Auch bei Versicherungen gilt: Zieht der Anbieter die Preise drastisch an oder ändert Vertragsbedingungen, können Sie als Versicherungsnehmer Gebrauch von Ihrem Sonderkündigungsrecht machen. Prüfen Sie deshalb Ihre Vertragsbedingungen genauestens. Bei den meisten Versicherungen gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten – bei Kfz-Versicherungen dagegen nur ein Monat.

 

Das Sonderkündigungsrecht BGB ist kein „Freifahrtschein“, sichert Ihnen jedoch einen Ausweg

Das Sonderkündigungsrecht nach BGB ermöglicht es Ihnen, unter bestimmten Umständen aus einem Vertrag auszusteigen – sei es ein Darlehensvertrag, ein Mietvertrag oder ein Versicherungsvertrag. 

Das Sonderkündigungsrecht tritt dann in Kraft, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Es dient also Ihrem Schutz als Verbraucher und sorgt für eine gewisse Flexibilität in unvorhersehbaren Situationen. 

Bei Darlehensverträgen gilt in aller Regel, dass Sie zum Ablauf der Zinsbindung oder nach einer 10-Jahres-Frist vorläufig aus Ihrem Vertrag austreten können – das ist z.B. dann sinnvoll, wenn Sie eine günstigere Option zur Anschlussfinanzierung gefunden haben und von dieser Gebrauch machen möchten.

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